Seitdem in Spanien am 14. März 2020 der Alarmzustand ausgerufen wurde, war es nicht mehr möglich einen persönlichen Termin bei den öffentlichen Verwaltungen zu bekommen, da die Büros für den Publikumsverkehr geschlossen waren. Von daher wurden von der Sozialversicherungsanstalt (T.G.S.S.) und den Steuerbehörden neue elektronische Verfahren eingeführt, welche auch nach Beendigung des Notstandes bestehen bleiben werden, und die eine interessante Alternative zum bisher üblichen Behördengang darstellen. Im Folgenden Text finden Sie eine kurze Zusammenfassung dieser elektronischen Neuerungen:
Für Vorauszahlungen der Körperschaftssteuer, die sich auf das Geschäftsjahr 2020 beziehen, kann die Berechnung der Steuergrundlage außerhalb der ansonsten vorgesehenen Fristen geändert werden (genehmigt durch das Königliche Dekret 15/2020, vom 21. April, für dringende zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung von Wirtschaft und Arbeit, im Artikel 9: Außerordentliche Möglichkeit für die Modalität der Vorauszahlungen gemäß Artikel 40.3 des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer).
Dieses Thema wird in Artikel 37.5 des Arbeitnehmergesetzes geregelt. Nach dieser Regelung sind die Fälle, in denen man die Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen beantragen kann, wie folgt.
Aus Gründen der gesetzlichen Vormundschaft von in direkter Obhut befindlicher Personen:
Bei unseren Tätigkeiten stoßen wir häufig auf Fragen von Arbeitgebern in Bezug auf den Mutter- und Vaterschaftsurlaub. In Spanien ist die derzeitige Regelung für solche Genehmigungen im Königlichen Dekret 6/2019 festgelegt. Im folgenden Text finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte dieser Verordnung, da dieses Thema sowohl die Organisation der Mitarbeiter Ihres Unternehmens als auch die Vereinbarkeit von Privat- und Arbeitsleben der Arbeitnehmer betrifft.
Die Leistungen bei Mutter- und Vaterschaftsurlaub werden gemeinsam unter der Bezeichnung „LEISTUNGEN ZUR GEBURT- UND KINDERBETREUUNG“ geregelt.
Angesichts der weltweiten Pandemie ausgelöst durch den Erreger COVID-19, wurde mit der Veröffentlichung des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März im Staatsanzeiger der Notstand im gesamten Land ausgerufen. Dieser wurde bis zum 24. Mai 2020 verhängt.
Zusätzlich zu den Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung wurden weitere Maßnahmen im Steuerwesen und Arbeitsrecht eingeführt:
Der Ministerrat hat am Dienstag, dem 14. April, ein königliches Gesetzesdekret verabschiedet, welches ermöglicht, die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen und die Zahlung der Steuerschulden für KMU und Selbstständige zu verlängern. Die Regelung legt fest, dass diese Kollektive die Steuererklärungen nicht wie üblich im April einreichen müssen, sondern die Frist um einen Monat- bis zum 20. Mai- zu verlängern, um die durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen zu mindern.
Angesichts der außergewöhnlichen Situation, in der wir uns zur Zeit befinden, möchten wir Sie über die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Steuerverwaltung informieren, die im Rahmen des in Spanien ausgerufenen Notstandes genehmigt worden sind.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass wir Ihnen auch weiterhin voll zur Verfügung stehen. Alle unsere Abteilungen führen Ihre Dienstleistungen weiter im vollen Umfang durch und wir sind an die aktuellen Umstände angepasst.
Die spanische Regierung hat auf Grund der Krise im Gesundheitswesen, ausgelöst durch das sogenannte Coronavirus, den Notstand ausgerufen und bis dato folgende Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts ergriffen:
Firmen haben die Möglichkeit eine ERTE (Temporäre Regulierung der Arbeit) auf Grund höherer Gewalt zu beantragen. Diese kann entweder zu einer Verkürzung der Arbeitszeiten oder zur Suspendierung des Arbeitsvertrages bis zur Normalisierung der Situation führen. Die Regierung sieht dabei folgende Fälle vor:
Die Tax Compliance zielt darauf ab, einen neuen Beziehungsrahmen zwischen Steuerzahlern und Steuerbehörden zu schaffen, an dem auch die Fachleute (Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Verwalter usw.) beteiligt sind, die ihre Kunden in Steuerfragen beraten und ihre Steuerangelegenheiten planen und verwalten.
Im Beschluss der Generaldirektion der Register und Notare vom 22.Mai 2019, wird der neue Entwurf für die Vorlage von verpflichtenden Informationen festgelegt, die bei der Einreichung der konsolidierten Jahresabschlüsse beim Handelsregister mit veröffentlich werden müssen.