Angesichts der außergewöhnlichen Situation, in der wir uns zur Zeit befinden, möchten wir Sie über die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Steuerverwaltung informieren, die im Rahmen des in Spanien ausgerufenen Notstandes genehmigt worden sind.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass wir Ihnen auch weiterhin voll zur Verfügung stehen. Alle unsere Abteilungen führen Ihre Dienstleistungen weiter im vollen Umfang durch und wir sind an die aktuellen Umstände angepasst.
Angesichts der weltweiten Pandemie ausgelöst durch den Erreger COVID-19, wurde mit der Veröffentlichung des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März im Staatsanzeiger der Notstand im gesamten Land ausgerufen. Dieser wurde bis zum 11. April verhängt.
Zusätzlich zu den Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung wurden weitere Maßnahmen im Steuerwesen eingeführt, z. B. die Unterbrechung von Verfahrens-, Verwaltungs-, Verjährungs- und Verfallsfristen. Ab dem 14. März werden die Fristen für Steuerprüfungen und andere administrativen Fristen ausgesetzt.
Diese Maßnahmen wirken sich auf alle laufenden Verfahren aus, wie z.B.:
- Rückerstattungsanträge, die durch Einreichung von Selbsteinschätzungen, Erklärungen oder Anträgen eingeleitet wurden,
- Einsprüche
- Wirtschafts- und verwaltungsrechtliche Forderungen
- Besondere Verfahren
- Verfahren, die sich aus Anträgen auf Zahlungsaufschub oder Schuldenausgleich ergeben.
- Von Amts wegen von den Verwaltungs-, Inspektions- und Erhebungsstellen eingeleitete Verfahren: Verfahren zur Datenüberprüfung, eingeschränkte Steuerprüfung, Untersuchung usw.
- Verjährungs- und Ablauffristen: Die Regelung sieht die Aussetzung der Verjährungsfristen im Bereich der Steuerverwaltung vor. Dies bezieht sich einerseits auf das Recht der Steuerbehörde, Liquidationen durchzuführen, die Zahlung von Schulden zu verlangen und Sanktionen zu verhängen und andererseits auf die Rechte der Steuerzahler, Steuerrückzahlungen und Erstattungen anzufordern. Die Ausschlussfrist von Steuerverfahren wird ebenfalls unterbrochen.
Aufschub von Steuerlasten für Kleinfirmen und Selbstständige
Dieser Aufschub erfordert keine Bereitstellung von Garantien, wenn der Gesamtbetrag der Schulden 30.000 Euro nicht überschreitet. Der Aufschub kann auch in folgenden Fällen gewährt werden: Steuerpflichten für Teilzahlungen der Körperschaftsteuer, Vorauszahlungen, Einbehalte die von Abführungspflichtigen erfüllt werden müssen, Verpflichtungen anderen aus Steuer, welchen der Steuerzahler unterliegt. Die Zahlung kann bis zu 6 Monate aufgeschoben werden. Bei einer Zahlung innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt keine Belastung durch Zinsen.
Der Zahlungsaufschub stellt die Steuerbürger nicht davon frei, die Erklärungen fristgerecht einzureichen.