Angesichts der weltweiten Pandemie ausgelöst durch den Erreger COVID-19, wurde mit der Veröffentlichung des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März im Staatsanzeiger der Notstand im gesamten Land ausgerufen. Dieser wurde bis zum 24. Mai 2020 verhängt.
Zusätzlich zu den Maßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung wurden weitere Maßnahmen im Steuerwesen und Arbeitsrecht eingeführt:
1. Steuerwesen
- Unterbrechung von Verfahrens-, Verwaltungs-, Verjährungs- und Ablauffristen und Verfallsfristen. Ab dem 14. März werden die Fristen für Steuerprüfungen und andere administrative Fristen ausgesetzt. Diese Maßnahmen wirken sich auf alle laufenden Verfahren aus, wie z.B.:
- Rückerstattungsanträge, die durch Einreichung von Selbsteinschätzungen, Erklärungen oder Anträgen eingeleitet wurden,
- Einsprüche
- Wirtschafts- und verwaltungsrechtliche Forderungen
- Besondere Verfahren
- Verfahren, die sich aus Anträgen auf Zahlungsaufschub oder Schuldenausgleich ergeben.
- Von Amts wegen von den Verwaltungs-, Inspektions- und Erhebungsstellen eingeleitete Verfahren: Verfahren zur Datenüberprüfung, eingeschränkte Steuerprüfung, Untersuchung usw.
- Verjährungs- und Ablauffristen: Die Regelung sieht die Aussetzung der Verjährungsfristen im Bereich der Steuerverwaltung vor. Dies bezieht sich einerseits auf das Recht der Steuerbehörde, Liquidationen durchzuführen, die Zahlung von Schulden zu verlangen und Sanktionen zu verhängen und andererseits auf die Rechte der Steuerzahler, Steuerrückzahlungen und Erstattungen anzufordern. Die Ausschlussfrist von Steuerverfahren wird ebenfalls unterbrochen.
- Aufschub der Steuererklärungen für KMU und Selbstständige von April:
Die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen und Zahlung der Steuerschulden für KMU und Selbstständige kann verlängert werden. Die Regelung legt fest, dass diese Kollektive die Steuererklärungen nicht wie üblich im April einreichen müssen, sondern die Frist um einen Monat -bis zum 20. Mai- zu verlängern, um die durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen zu mindern. Das Dekret sieht vor, dass Steuerzahler mit einem Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro, Zeit haben, die Steuererklärungen, die im April präsentiert werden, bis zum 20. Mai einzureichen. Dies bedeutet, dass die Abgabe der vierteljährlichen Mehrwertsteuererklärung, die Teilzahlung der Körperschaftsteuer sowie die Erklärungen über Lohnsteuereinbehalte, verschoben werden können. Auch bei Steuerzahlungen, die per Lastschrifteinzug erfolgen, verlängert sich die Frist um einen Monat und verschiebt sich vom 15. April auf den 15. Mai. Alle Steuerverpflichtungen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe, am 20. Mai erhoben. Dies betrifft auch die Steuererklärungen, die vor dem 15. April eingereicht wurden. Diese Maßnahme bietet darüber hinaus Steuerverwaltern und -beratern in dieser schwierigen Zeit des gesundheitlichen Notstandes einen größeren Zeitrahmen, um die Informationen, die zur Erfüllung der Steuerpflichten ihrer Kunden notwendig sind, zusammenzustellen. - Aufschub von Steuerlasten für Kleinfirmen und Selbstständige. Dieser Aufschub erfordert keine Bereitstellung von Garantien, wenn der Gesamtbetrag der Schulden 30.000 Euro nicht überschreitet. Der Aufschub kann auch in folgenden Fällen gewährt werden: Steuerpflichten für Teilzahlungen der Körperschaftsteuer, Vorauszahlungen, Einbehalte die von Abführungspflichtigen erfüllt werden müssen, Verpflichtungen anderen aus Steuer, welchen der Steuerzahler unterliegt. Die Zahlung kann bis zu 6 Monate aufgeschoben werden. Bei einer Zahlung innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt keine Belastung durch Zinsen.
2. Sozialversicherung
Erst vor kurzem wurde die Möglichkeit eines verzinsten oder unverzinsten Zahlungsaufschubes für die Sozialversicherung von der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt genehmigt.
- Der unverzinste Zahlungsaufschub
Diese Maßnahme wurde für Selbständige festgelegt, die weiterhin tätig sind, sowie auch für Unternehmen, welche die Befreiung nicht nutzen können, unabhängig davon, wie stark ihr Einkommen gesunken ist. Auch Unternehmen, die eine ERTE durchführen, die nicht als höhere Gewalt anerkannt ist, und die von daher beitragspflichtig sind, können einen Zahlungsaufschub von bis zu sechs Monaten ohne Zinsen wahrnehmen. Der Zahlungsaufschub gilt für die Sozialversicherungsbeiträge, welches das Unternehmen für die Monate April, Mai und Juni abzuführen hat.
Wenn Sie weitere Informationen zu dem verzinsten oder unverzinsten Zahlungsaufschub der Sozialversicherung sowie zu den Fristen und Anforderungen erhalten möchten, wenden Sie sich gerne an uns, damit wir Ihnen die entsprechende Information und Beratung für die konkrete Situation Ihres Unternehmens zur Verfügung stellen können.
- Der verzinste Zahlungsaufschub
Für Fälle, die von der Beitragszahlung nicht befreit werden können, oder welche die zukünftigen Kriterien des Zahlungsaufschubs nicht erfüllen, gibt es eine dritte Option, nämlich den verzinsten Zahlungsaufschub. Diese Möglichkeit existierte bereits vor der Coronavirus-Krise und ist universell: Sie kann von jedem angefordert werden. Neu ist, dass die Zinsen, die sich auf 3% bis 3,75% beliefen, von der Regierung auf 0,5% gesenkt wurden. Diese Maßnahme gilt nur für die Quoten der Monate April, Mai und Juni.
- Befreiung von Beitragszahlungen
Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, gilt diese Ausnahmeregelung nur für diejenigen, die aufgrund höherer Gewalt eine ERTE beantragt haben (d.h. weil die Regierung die Firma zur Schließung gezwungen hat). Die Befreiung gilt für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern. Größere Unternehmen zahlen 25% der Beiträge. Wenn die ERTE nicht als höhere Gewalt anerkannt wird, sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, auch wenn diese indirekt durch das Coronavirus ausgelöst wurden, müssen 100% der Beiträge gezahlt werden, selbst wenn die Einkommen oder Umsätze drastisch gesunken sind.