Der Ministerrat hat am Dienstag, dem 14. April, ein königliches Gesetzesdekret verabschiedet, welches ermöglicht, die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen und die Zahlung der Steuerschulden für KMU und Selbstständige zu verlängern. Die Regelung legt fest, dass diese Kollektive die Steuererklärungen nicht wie üblich im April einreichen müssen, sondern die Frist um einen Monat- bis zum 20. Mai- zu verlängern, um die durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen zu mindern.
Das Dekret sieht vor, dass Steuerzahler mit einem Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro, Zeit haben, die Steuererklärungen, die im April präsentiert werden, bis zum 20. Mai einzureichen. Dies bedeutet, dass die Abgabe der vierteljährlichen Mehrwertsteuererklärung, die Teilzahlung der Körperschaftsteuer sowie die Erklärungen über Lohnsteuereinbehalte, verschoben werden können. Auch bei Steuerzahlungen, die per Lastschrifteinzug erfolgen, verlängert sich die Frist um einen Monat und verschiebt sich vom 15. April auf den 15. Mai. Alle Steuerverpflichtungen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe, am 20. Mai erhoben. Dies betrifft auch die Steuererklärungen, die vor dem 15. in diesem Monat eingereicht wurden.
Diese Maßnahme bietet darüber hinaus Steuerverwaltern und -beratern in dieser schwierigen Zeit des gesundheitlichen Notstandes einen größeren Zeitrahmen, um die Informationen, die zur Erfüllung der Steuerpflichten ihrer Kunden notwendig sind, zusammenzustellen.