Wir bieten langjährige Erfahrung in den Bereichen Steuerverwaltung, Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung und ermöglichen Ihnen eine Betreuung in Ihrer Muttersprache. Sprachbarrieren sind so kein Hindernis mehr für eine effiziente und effektive Administration und Kontrolle Ihrer Firma in Spanien.
Wir sind die Spezialisten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung Ihres Teams in Spanien, und der Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragen. Wir beraten Sie zu Themen wie internationale Sozialversicherungsabkommen oder spezielle Steuerregelungen für Entsandte (Beckham Law).
Wir bieten eine komplette Verwaltung im Bereich der Buchhaltung, Beratung zu Buchhaltungssystemen, monatliche Ergebnisberichte, Anpassung der spanischen Buchhaltung an interne Berichte und die Anpassung des Buchhaltungssystems an das spanische Rechtssystem. Als Bindeglied zwischen der staatlichen Steuerverwaltung, der elektronischen Zentrale der Sozialversicherung und unseren Kunden, nehmen wir alle Mitteilungen und Bescheide von diesen Stellen entgegen und organisieren die Beantwortung bzw. Verteidigung im Falle von Steuerprüfungen.
Wir erstellen alle gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen von in Spanien ansässigen- und nicht ansässigen Unternehmen, Stiftungen und Vereinen. Unter anderem gehören dazu folgende Erklärungen:
Die Abgabe der Umsatzsteuer (auf Spanisch IVA - Impuesto sobre el Valor Añadido) erfolgt vierteljährlich oder monatlich über das Formular 303. Die Mehrwertsteuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn keine Steuer abzuführen ist. Der Regelsteuersatz der spanischen Umsatzsteuer beträgt 21%.
Die Körperschaftsteuer (auf Spanisch Impuesto Sobre Sociedades) ist eine direkte Steuer mit einem Steuersatz von 25%. Kleinunternehmen und Unternehmen mit Jahresumsätzen unter einer Million werden ggbfs. geringer versteuert.
Besteuerungsgrundlage sind Gewinne von Unternehmen und juristischen Personen mit Sitz in Spanien und die Abgabefrist liegt im 7. Monat nach dem Abschluss des Fiskaljahres. Unterjährig sind ggbfs. Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer zu leisten, welche sich entweder auf Grund des Resultates des Vorjahres berechnen oder auf Grund der Resultate des laufenden Geschäftsjahres.
Nicht ansässige Unternehmen werden nach dem IRNR (Impuesto sobre Rendimientos de No Residentes) besteuert.
Wir erstellen die Erklärungen über Steuereinbehalte z.B. aus Lohn, Zinseinbehalte oder Einbehalte aus Lieferantenrechnungen von Selbstständigen.
Wir betreuen auch statistische Meldungen wie z.B. Intrastat-Meldungen oder informative Meldungen über innereuropäische Operationen.