Die Zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union hat am 22.12.2022 entschieden, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine Brille oder Kontaktlinsen für die Arbeitnehmer übernehmen muss, die aufgrund ihrer Arbeit vor einem Bildschirm eine Sehhilfe benötigen.
Das Urteil basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchens eines rumänischen Gerichts.
Der EuGH erklärt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den betroffenen Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe, sei es eine in Form von Brille oder Kontaktlinsen, zur Verfügung zu stellen, indem er diese entweder direkt dem Arbeitnehmer aushändigt oder die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten erstattet. Damit soll ein höheres Maß an Sicherheit und Schutz für den Arbeitnehmer gewährleistet werden.
Weiterhin besagt das Urteil, dass der Arbeitgeber die Kosten für verschreibungspflichtige Brillen oder Kontaktlinsen nicht mit einem allgemeinen Lohnzuschlag vergüten darf.
Der Arbeitnehmer muss jedoch nachweisen, dass die Brille bzw. die Linsen aus medizinischer Sicht notwendig sind und dass sie "tatsächlich dazu dienen, arbeitsbedingte Sehstörungen zu korrigieren und nicht allgemeine Sehprobleme, die nicht zwingend mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen", wie es in dem Urteil heißt.
Der erste und wichtigste Schritt besteht darin, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig ärztlichen Augenuntersuchungen unterzieht. Wird eine Verschlechterung des Sehvermögens festgestellt, die möglicherweise auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen ist, kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, die Kosten für eine entsprechende Sehhilfe zu erstatten.
Ein ärztliches Attest, in dem die Verschlechterung des Sehvermögens exakt dokumentiert wird, trägt dazu bei, diesen Anspruch zu begründen.