Spanien aktuell

Änderung in der Sondersteuerregelung für ENTSANDTE

Im Startup- Gesetz zur Förderung des Startup-Ökosystems in Spanien, werden ab dem 1. Januar 2023 wichtige Änderungen im sogenannten Beckham Law eingeführt und zum Beispiel, die Anforderungen zur Anwendung der steuerlichen Sonderregelung für hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte angepasst.

Die Sondersteuerregelung für Entsandte ermöglicht es den in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen, nur das Einkommen aus spanischen Quellen zu einem Pauschalsatz von 24 % (bzw. 47 % bei einem Einkommen von über 600.000 €) zu versteuern.

Darüber hinaus muss Vermögenssteuer (jetzt auch die Solidaritätssteuer für Großvermögen) nur für in Spanien befindliche Vermögenswerte und Rechte abgeführt werden.

Die im Startup- Gesetz eingeführten Änderungen ermöglichen einer größeren Zahl von Personen, das Beckham Law für sich anzuwenden, da es auf Fachleute, Geschäftsleute, Unternehmer und sogar auf deren Ehepartner ausgedehnt wird, die sich für einen Umzug nach Spanien entscheiden.

Das heißt, ab 2023 wird diese Regelung, unter anderem, bei folgenden Personengruppen Anwendung finden:

  • Nach Spanien entsandte Arbeitnehmer, die über ein internationales Homeoffice-Visum verfügen.
  • Geschäftsführer spanischer Gesellschaften, auch wenn sie eine Beteiligung von 25 % oder mehr haben, außer im Falle von vermögensbildenden Gesellschaften.
  • Unternehmer, die in Spanien eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen.
  • Hochqualifizierte Fachkräfte, die Dienstleistungen für aufstrebende Unternehmen im Sinne des Startup-Gesetzes, erbringen oder die Ausbildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten durchführen, sofern die dafür erhaltene Vergütung mehr als 40 % des Gesamteinkommens aus Arbeit oder wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmacht.
  • Der Ehegatte des Entsandten und seine Kinder unter 25 Jahren bzw. im Falle einer Behinderung in jedem Alter, sofern
    • sie im selben Steuerzeitraum wie ihr Ehepartner nach Spanien ziehen und
    • das Nettoeinkommen aus Arbeit oder Erwerbstätigkeit, welches sie beziehen, nicht höher ist als das ihres Ehepartners.

Auf der anderen Seite werden zwei wichtige Anforderungen gegenüber der derzeitigen Regelung geändert:

  • Die Anzahl der Steuerzeiträume, in denen man nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen sein darf, wird auf 5 reduziert.
  • Der Umzug nach Spanien kann sowohl im ersten Jahr der Anwendung der Regelung, als auch im Vorjahr erfolgen, so dass auch Personen, die im Steuerjahr 2022 in das spanische Staatsgebiet umgezogen sind, von der Regelung profitieren können.
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