Spanien aktuell

Im Anschluss an die Änderungen, die durch das am 01.04.2023 in Kraft getretene Königliche Dekret 1060/2022 eingeführt wurden, ist der Erlass ISM/2/2023 mit neuen Verfahren für Krankmeldungen und deren Mitteilung veröffentlicht worden.

Das neue System zur Mitteilung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zielt darauf ab, die bürokratischen Abläufe zu beschleunigen und zu verbessern.

Digitalisierung und neue Kommunikationstools sollen verhindern, dass sich die Abläufe in den ersten 365 Tagen des Prozesses verzögern.

Das neue Kommunikationsverfahren ist wie folgt aufgebaut:

  • Der öffentliche Gesundheitsdienst, die Betriebsgenossenschaften (MUTUA) und kooperierende Unternehmen übermitteln die verwaltungsrelevanten Daten, sobald die Krankmeldung vorliegt.
  • Das INSS benachrichtigt die Unternehmen über das Netzwerk-System "INSS EMPRESAS" (INSS Unternehmen).
  • Das Unternehmen übermittelt die erforderlichen Daten des Arbeitnehmers über dasselbe Netzwerk.

Auf diese Weise ist der Arbeitnehmer ab dem 01. April 2023 von der Verpflichtung befreit, dem Unternehmen die Krankmeldung zu übermitteln.

In Bezug auf die Meldefristen, werden die Daten vom INSS nach Erhalt durch das öffentliche Gesundheitssystem, am folgenden Werktag übermittelt.

Das Unternehmen muss seinerseits die wirtschaftlich relevanten Daten des Arbeitnehmers unverzüglich innerhalb einer Frist von höchstens drei Werktagen nach Erhalt der Krankmeldung über das Netzwerk "INSS EMPRESAS" übermitteln.

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