Am 2. Dezember 2019 wurde die Europäische Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Erklärung der Umsatzsteuer für Fernverkäufe von Waren und Dienstleistungen, sowie bestimmter inländischer Lieferungen,
durch die Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2019/1995 verändert und damit die Anwendung des One Stop Shop-System im Bereich der Umsatzsteuer erweitert.
Diese einzige Anlaufstelle existierte in Spanien bereits seit dem 1. Januar 2015, aber nur für Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Telekommunikationsdienstleistungen, die über ein Webportal in EU-Mitgliedstaaten anboten, in denen sie nicht registriert waren.
Das neue System ermöglicht Anbietern Mehrwertsteuererklärungen durchzuführen, ohne sich in jedem EU-Mitgliedstaat registrieren zu müssen, in dem eine Dienstleistung angeboten wird. Alle Steuererklärungen können von einem einzigen Webportal im Land des jeweiligen Fiskalsitzes präsentiert werden, nachdem sich der betroffene Dienstleister ausdrücklich in diesem System registriert hat.
Durch die Ausweitung der Nutzung der einzigen Anlaufstelle durch die Richtlinie 2019/1995, soll das Problem der Umsatzsteuer gelöst werden, die bei elektronischen Fernverkäufen an Endverbraucher in einem beliebigen EU-Land fällig wird. Um dies zu ermöglichen, mussten die einzelnen EU-Länder im Jahr 2020 die Richtlinie in der nationalen Gesetzgebung realisieren.
Das spanische Finanzministerium veröffentlichte am 31. August 2020 den Vorentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 37/1992 und setzte damit die EU-Richtlinie in nationales Recht um. Damit ist es nun möglich, die Steuern, die in den verschiedenen EU-Ländern bei Verkäufen anfallen, über die spanischen Behörden zu begleichen. Die spanischen Behörden sind dann wiederum für die Verteilung an die verschiedenen Verwaltungen zuständig.
Folgende Unternehmen können das spezielle OSS-System nutzen:
- 1. Steuerpflichtige, die einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf von Waren durchführen (Online-Verkäufe von einem spanischen Unternehmen in ein EU-Land mit Warenversand von einem Land in ein anderes).
- 2. Steuerpflichtige, die Waren liefern, bei denen der Versand oder die Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, z.B. wenn sich ein Warenlager des Verkäufers im Land des Käufers befindet.
- 3. Steuerpflichtige, die nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchers ansässig sind und Dienstleistungen für Privatpersonen erbringen. Die Sonderregelung gilt für alle von dem betreffenden steuerpflichtigen Dienstleister innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen.