Spanien aktuell

Mit Inkrafttreten des Gesetzes 11/2021, das am 11 Juli in diesem Jahr zur Verhinderung von Steuerbetrug verabschiedet wurde, ändert sich die Regelung für den Entzug der Steueridentifikationsnummer (NIF) spanischer Unternehmen.

Ab sofort dürfen Unternehmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, weder offizielle Registrierungen in öffentlichen Registern (einschließlich Verwaltungsregistern) vornehmen, noch Urkunden vor einem Notar ausstellen lassen.

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Kauf- und Verkaufsaktionen, wie zum Beispiel von Wohnungen, vor Notaren durchführt werden. Außerdem werden die offiziellen Registerblätter der Gesellschaft geschlossen, so dass eine Veröffentlichung von Dokumenten unmöglich wird. Alle diese Vorgänge waren vor der Verabschiedung dieses Gesetzes möglich.

Die im Gesetz zur Verhinderung von Steuerbetrug enthaltene Maßnahme wird durch eine neue Verordnung des Gesetzes zur Wirtschaftsprüfung (Königliches Dekret 2/2021 vom 12. Januar) ergänzt, die seit dem 1. Februar ein neues Sanktionssystem für  Unternehmen enthält, die ihren Jahresabschluss nicht im Handelsregister einreichen.

Die Strafzahlungen bei versäumter Hinterlegung der Jahresabschlüsse im Handelsregister werden in der elften Zusatzbestimmung festgelegt. Die Kriterien nach denen die Höhe der Strafen festgelegt wird, finden sich in Artikel 283 der überarbeiteten Fassung des Kapitalgesellschaftsgesetzes, welches durch das Königliche Dekret 1/2010 am 2. Juli verabschiedet wurde:

  1. a) Die Strafe beläuft sich auf 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Aktivposten zuzüglich 0,05 Prozent des Umsatzes des Unternehmens, aufgrund der letzten eingereichten Steuererklärung. Das Original der Steuererklärung muss bei der Bearbeitung des Verfahrens vorgelegt werden.
  2. b) Sollte die im vorhergehenden Punkt genannte Steuererklärung nicht vorgelegt werden, wird die Strafe auf 2 Prozent des Gesellschaftskapitals, entsprechend den Angaben im Handelsregister festgesetzt.
  3. c) Für den Fall, dass die Steuererklärung vorgelegt wird und das Ergebnis der Anwendung der oben genannten Prozentsätze auf die Summe der Vermögenswerte und Verkaufsgegenstände mehr als 2 Prozent des Grundkapitals beträgt, wird die Strafe um 10 Prozent verringert.
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